Statuten
des Vereins Schweizerischer Mathematik- und Physiklehrkräfte
Zweck
Art. 1
1 Der Verein Schweizerischer Mathematik- und Physiklehrkräfte (VSMP) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Luzern.
2 Der VSMP ist als Fachverband dem Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (VSG) angegliedert.
Art. 2
1 Der VSMP setzt sich zur Aufgabe, den Mathematik- und Physikunterricht in wissenschaftlicher und methodisch-pädagogischer Hinsicht zu fördern und seinen Mitgliedern Gelegenheit zum Austausch von Ideen, Erfahrungen und Informationen zu bieten.
2 Er hilft mit, die Berufsinteressen der schweizerischen Mittelschullehrerinnen und -lehrer zu wahren.
Art. 3
Der Erreichung des Vereinszweckes dienen vor allem:
a) die Vereinsversammlungen;
b) die Weiterbildungskurse;
c) die Kommissionen;
d) das Studium und die Herausgabe von Lehrmitteln ;
e) das ”Bulletin” und der Internetauftritt des VSMP und das ”Gymnasium Helveticum” des VSG
Mitgliedschaft
Art. 4
1 Ordentliches Mitglied des VSMP kann werden, wer an einer schweizerischen Mittelschule (progymnasiale Ausbildung der Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) oder an einer Hochschule oder Fachhochschule Mathematik oder Physik unterrichtet, oder wer aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem dieser Fächer als Lehrer oder Lehrerin einer Mittelschule wählbar ist.
2 Als ausserordentliche Mitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht) können Mathematik- und Physikdozierende an ausländischen Hoch- oder Mittelschulen aufgenommen werden, welche auf einer entsprechenden Schulstufe im Ausland unterrichten.
Vereinsorgane
Art. 5
Die Organe des VSMP sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kommissionen;
d) die Rechnungsprüfungsstelle.
Die Vereinsversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VSMP.
Art. 7
1 Der VSMP hält seine jährliche ordentliche Generalversammlung (Vereinsversammlung) in der Regel in Verbindung mit der Plenarversammlung des VSG ab.
2 Die Generalversammlung oder der Vorstand können ausserordentliche Mitgliederversammlungen beschliessen. Auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder muss eine solche einberufen werden.
3 Die Generalversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren den Vorstand, die Mitglieder der Kommissionen, die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen sowie die Delegierten. Ersatzwahlen können an irgend einer Vereinsversammlung vorgenommen werden.
4 Die Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen, die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen sowie die Delegierten sind wieder wählbar. Sie können jedoch in der Regel nicht länger als 12 Jahre nacheinander eine der erwähnten Funktionen ausüben.
Der Vorstand
Art 8
1 Die Mitglieder des Vorstand nehmen folgende Funktionen wahr:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Sekretariat
d) Kassenführung
e) Bulletinredaktion
f) Internetredaktion
g) Beisitzende
Die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der ständigen Kommissionen (oder ihre Vertretenden) sind ebenfalls Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Im Vorstand müssen sowohl die Mathematiker und Mathematikerinnen als auch die Physiker und Physikerinnen vertreten sein.
Art. 9
1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere die Vorbereitungen der Vereinsversammlungen, die Berichterstattung hierüber, die Rechnungsführung des Vereins, die Aufnahme neuer Mitglieder.
2 Er organisiert Weiterbildungsveranstaltungen auf schweizerischer Ebene in Zusammenarbeit mit dem VSG, und weiteren Institutionen, welche Weiterbildungsangebote für Mittelschullehrkräfte organisieren und durchführen. Der Vorstand kann bei der Organisation nationaler und internationaler Tagungen mitarbeiten.
3 Ausser bei den regelmässigen Zusammenkünften können die Beschlüsse des Vorstandes mit Zweidrittelsmehrheit auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
4 Der Präsident oder die Präsidentin erstattet an der Generalversammlung Bericht über das Vereinsjahr. Er oder sie ist Mitglied der Kommissionen, an deren Versammlungen er oder sie ein anderes Vorstandsmitglied delegieren kann. Er oder Sie leitet die gemeinsamen Sitzungen verschiedener Kommissionen. Er oder Sie vertritt den VSMP im erweiterten Vorstand des VSG.
Die Kommissionen
Art. 10
1 Der VSMP bestellt als ständige Kommissionen insbesondere
eine ”Deutschschweizerische Mathematikkommission” (DMK),
eine ”Commission romande de mathématique” (CRM),
eine ”Deutschschweizerische Physikkommission” (DPK),
eine ”Commission romande de physique” (CRP) und
eine ”Commissione di mathematica della Svizzera italiana” (CMSI).
2 Der Aufgabenkreis der einzelnen Kommissionen wird in ihren Reglementen umschrieben. Diese müssen von einer Vereinsversammlung genehmigt werden.
3 Jeder Kommission werden die für ihre Ziele notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt und von ihr selber verwaltet.
4 Jede Kommission ist berechtigt, die für die Herausgabe ihrer Lehrmittel notwendigen Verträge selbständig abzuschliessen und rechtsgültig zu unterzeichnen.
5 An der Generalversammlung legen die Kommissionen ihren Tätigkeitsbericht vor, der auch eine Abrechnung enthalten muss.
6 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen laden sich gegenseitig zu den Kommissionssitzungen ein. Auf Wunsch einer Vereinsversammlung, des Vorstandes oder einer der Kommissionen beruft der Präsident oder die Präsidentin des VSMP gemeinsame Sitzungen verschiedener Kommissionen ein.
Die Rechnungsprüfungsstelle
Art. 11
1 Die Rechnungsprüfungsstelle wird von mindestens zwei Revisoren oder Revisorinnen gebildet.
2 Je zwei der Revisoren oder Revisorinnen überprüfen die Rechnungen des VSMP und der verschiedenen Kommissionen. Sie erstatten Bericht und stellen Antrag zuhanden der Generalversammlung.
Delegierte
Art. 12
1 Die Delegierten des VSMP werden gemäss den Statuten des VSG (Art. 20/21) bestimmt.
2 Als Delegierte sind neben anderen auch Vertretende des Vorstandes (Präsident / Präsidentin oder Vizepräsident / Vizepräsidentin) und der Kommissionen abzuordnen.
Publikationen
Art. 13
1 Als Zeitschriften des Vereins dienen das ”Bulletin” des VSMP und das vom VSG herausgegebene ”Gymnasium Helveticum”.
2 Der VSMP unterhält eine Internetsite.
3 Das ”Bulletin” und der Internetauftritt haben die Aufgabe, die Vereinsmitglieder über die im VSMP angestrebte und geleistete Arbeit zu informieren und Beiträge von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen.
Finanzen
Art. 14
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.,
2 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August .
3 Die Kosten für das ”Bulletin” und für den Internetauttritt werden von der Vereinskasse getragen.
Statutenrevision
Art. 15
Eine Änderung dieser Statuten kann durch eine die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder vorgenommen werden, sofern dieses Traktandum auf der Einladung angekündigt worden ist.
Auflösen des Vereins
Art. 16
1 Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung des VSMP vorgenommen werden, und nur dann, wenn dieses Geschäft auf der Einladung angekündigt worden ist und sofern sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
2 Ein allfälliges Vermögen soll dem Zweck der Weiterbildung zugute kommen.
Übergangsbestimmungen
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung des VSMP vom 7. November 2003 in Frauenfeld genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 18. November 1973 und treten auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die deutsche Fassung der Statuten massgebend.
Der Präsident: Claudio Beretta
Der Sekretär: Wolfgang Pils
